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Statuten Verein tonto

VEREINSSTATUTEN

TONTO


Inhalt:


1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

2. Vereinszweck

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

4. Arten der Mitgliedschaft

5. Aufnahme von Mitgliedern

6. Beendigung der Mitgliedschaft

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

8. Organe des Vereins

9. Generalversammlung

10. Aufgaben der Generalversammlung

11. Präsidium

12. Aufgaben des Präsidiums

13. RechnungsprüferInnen

14. Schiedsgericht

15. Besondere Bestimmungen

16. Vereinsauflösung

1. Name und Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Der Verein führt den Namen tonto - Verein zur Förderung von des Künstlerkollektivs TONTO

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. Unter Berücksichtigung der Verbreitung seiner Werke und Nutzung der Möglichkeiten elektronischer Netzwerke erstreckt der Verein seine Tätigkeit auf die gesamte Welt.

1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

2. Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig laut Bundesabgabenordnung §§34-37 und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

2.1 Kunstproduktionen im Rahmen des Künstlerkollektivs TONTO zu fördern.

2.2 Ein Internetsite dazu zu errichten und zu betreiben.

2.3 Die Auseinandersetzung mit den Produkten von TONTO zu fördern und Veranstaltungen dazu durchzuführen.

2.4 Die Dokumentation und Archivierung von Produkten und Veranstaltungen Kunstprojekten im Rahmen des Künstlerkollektivs TONTO.

2.5 Bewerbung von und Information über TONTO.

2.6 Forschung, Entwicklung und Umsetzung neuer Technologien im Zusammenhang neuer Produkte und Projekte und Produktionen von TONTO.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes


3.1 Organisation von Konzerten und Veranstaltungen und der Betrieb eines Labels und Comic-Edition im Rahmen der künstlerischen Tätigkeit von TONTO.

3.2 Die Finanzierung erfolgt durch Subventionen, Sponsoring, sonstige Zuwendungen und andere legale Einnahmen im Rahmen der Möglichkeiten.

3.3 Herausgabe Verbreitung von Publikationen in allen zur Verfügung stehenden Medien.

4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

4.1 Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die im Team von TONTO aktiv mitarbeiten.

4.2 Außerordentliche Mitglieder, das sind jene, die die Tätigkeiten von tonto unterstützen und/oder fördern wollen.

4.3 Gründungsmitglieder, das sind die ProponentInnen des Vereins, also all jene, die an der Gründungsversammlung am 2.2.2002 teilgenommen haben.

4.4 Ehrenmitglieder, das sind jene, die auf Grund besonderer Verdienste für tonto von der Generalversammlung dazu ernannt wurden.

5. Aufnahme von Mitgliedern

5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sowie Personengruppen werden, die die Statuten anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen.

5.2 Personengruppen sind zum Beispiel Interessensgemeinschaften, KünstlerInnenkollektive und ähnliche Gruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Für Personengruppen gelten analog die Bestimmungen wie für juristische Personen.

5.3 Die Mitgliedschaft ist mit einem schriftlichen Beitrittsansuchen an das Präsidium zu beantragen.

5.4 Über die einstweilige Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet das Präsidium mit 2/3 Mehrheit.

5.5 Die Aufnahme eines neuen Mitglieds muß von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.

5.6 Wird ein Beitrittsansuchen vom Präsidium abgelehnt, so hat die/der BewerberIn die Möglichkeit, gegen die Ablehnung schriftlich Berufung zur Generalversammlung einzulegen.

5.7 Die Entscheidung der Generalversammlung über die Aufnahme neuer Mitglieder ist vereinsintern endgültig.

5.8 Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.9 Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme neuer Mitglieder durch die ProponentInnen. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.

5.10 Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.

5.11 Juristische Personen haben schriftlich eineN VertreterIn zu bestimmen, die/der deren Interessen im Verein wahrnimmt. Jede juristische Person kann nur eineN VertreterIn bestimmen. Die Bestimmung eineR VertreterIn gilt ein Jahr oder bis auf Widerruf. Das Präsidium kann ohne Begründung die Bestimmung eineR VertreterIn ablehnen und die juristische Person auffordern, eine andere VertreterIn zu bestimmen. Solche VertreterInnnen genießen das aktive und passive Wahlrecht an Stelle der von ihnen vertretenen juristischen Person, sofern diese ein ordentliches Mitglied oder Gründungsmitglied ist.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt

- durch Tod

- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit

- durch freiwilligen Austritt,

- durch Streichung oder durch Ausschluß.

6.2 Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Präsidium schriftlich anzuzeigen.

6.3 Die Streichung eines Mitglieds kann das Präsidium mit 2/3 Mehrheit vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

6.4 Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Präsidium wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Vereins oder wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins mit 2/3 Mehrheit verfügt werden.

6.5 Gegen den Ausschluß ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich die Berufung zur Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist vereinsintern endgültig.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind nach den vereinsüblichen Regelungen berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunemen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern sowie den Gründungsmitgliedern zu.

7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten, die Geschäftsordung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

7.4 Alle Mitglieder haben das Recht, der Generalversammlung und dem Präsidium Anträge zu unterbreiten.

7.5 Gründungsmitglieder genießen ein Vetorecht gegen alle Beschlüsse der Generalversammlung, die die grundsätzliche Ausrichtung des Vereins betreffen. Dies gilt insbesondere bei Beschlüssen zur Statutenänderung. Dieses Vetorecht kann dergestallt ausgeübt werden, daß mindestens die Hälfte der anwesenden Gründungsmitglieder ein solches Veto gutheißen. Die Gründungsmitglieder haben zu diesem Zwecke das Recht, eine Versammlung zu unterbrechen und sich zur Beratung zurückzuziehen. Eine solche Unterbrechung kann von einem Gründungsmitglied gefordert werden.

8. Organe des Vereins

Die Generalversammlung

Das Präsidium

Die RechnungsprüferInnen

Das Schiedsgericht

9. Generalversammlung

9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf schriftlich begründeten Antrag mindestens eines Präsidiumsmitglieds, von mindestens 25% der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens einen Monat nach Einlangen eines Antrages auf Einberufung beim Präsidium stattzufinden.

9.3 Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt durch das Präsidium.

9.4 Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Präsidium einzureichen. Fristgerecht und ordnungsgemäß eingereichte Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

9.5 In der Generalversammlung kann die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung nur mit 2/3 Mehrheit erfolgen.

9.6 Die Stimmübertragung ist unzuläßig. Jede Person kann in der Generalversammlung maximal eine Stimme haben.

10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies:

10.1 Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums.

10.2 Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

10.3 Beschlußfassung über die Budgets der Folgejahre.

10.4 Bestellung und Enthebung des Präsidiums und der RechnungsprüferInnen.

10.5 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

10.6 Entscheidung über Berufung gegen Beschlüsse des Schiedsgerichtes und des Präsidiums.

10.7 Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.

10.8 Beratung und vereinsintern endgültige Beschlußfassung über Anträge auf Mitgliedschaft

10.9 Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

10.10 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.

11. Präsidium

Das Präsidium besteht aus folgenden drei Personen:

- Der/dem PräsidentIn

- Der/dem VizepräsidentIn

- Der/dem Finanzverantwortlichen

11.1 Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Präsidiums.

11.2 Ausgeschiedene Präsidiumsmitglieder sind wieder wählbar.

11.3 Das Präsidium hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Präsidiumsmitglieds an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

11.4 Das Präsidium wird von der/dem PräsidentIn oder dem/der VizepräsidentIn eine Woche vor dem Termin schriftlich oder mündlich eingeladen.

11.5 Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.6 Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird der vorliegende Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Herrscht dann immer noch Stimmengleichheit, so hat über den Antrag in der nächstfolgenden Generalversammlung abgestimmt zu werden.

11.7 Den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums führt die/der PräsidentIn, bei deren/dessen Verhinderung die/der VizepräsidentIn.

11.8 Die Funktion eines Präsidiumsmitglieds erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt, Enthebung oder Tod. Handelt es sich bei einem Präsidiumsmitglied um eineN VertreterIn einer juristischen Person, so erlischt seine Funktion, wenn ihm die Vertretungsbefugnis entzogen wird oder diese nach Ablauf der Dauer in Punkt 5.11 nicht innerhalb eines Monats erneuert wurde.

11.9 Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne Mitglieder mit 2/3 Mehrheit von seiner Funktion entheben.

11.10 Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlungzu richten.

11.11 Die/der PräsidentIn vertritt den Verein nach außen. Bei ihrer/seiner Verhinderung wird der Verein durch die/den VizepräsidentIn vertreten. Das Präsidium hat darüberhinaus das Recht, die Besorgung der laufenden Geschäfte einer/einem Angestellten zu übertragen, wozu es in jedem Fall einer Geschäftsordnung bedarf.

11.12 Angestellten des Vereins bleibt auf jeden Fall untersagt, Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. Kredite aufzunehmen, Bankkonten zu eröffnen, Verträge zu unterzeichnen, etc), Vereinseigentum zu veräußern oder den Verein zu belasten. Ausnahmen zu 11.12 müssen in der Geschäftsordnung explizit erwähnt werden.

11.13 Die/der PräsidentIn führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Präsidiums. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

11.14 Die/der VizepräsidentIn hat die/den PräsidentIn bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen im Falle der Verhinderung des/der PräsidentIn. In ihren/seinen Zuständigkeitsbereich fällt darüberhinaus die Führung der Protokolle bei Sitzungen der Vereinsorgane.

11.15 Die/der Finanzverantwortliche verwaltet das Vereinsvermögen. Sie/er zieht Mitgliedsbeiträge ein und bezahlt die vom Präsidium genehmigten Rechnungen. Sie/er ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

11.16. Das Präsidium kann einzelne Aufgaben durch die Geschäftsordnung an Angestellte des Vereins übergeben.

12. Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1 Erstellen des Jahresbudgets sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

12.2 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.

12.3 Verwaltung des Vereinsvermögens.

12.4 Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.

12.5 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

12.6 Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge unter Berücksichtigung der sozialen Situation des betreffenden Mitglieds.

12.7 Ausarbeitung und Beschluß einer Geschäftsordnung, insbesondere für den Ablauf der Präsidiumssitzungen und Generalversammlungen im Rahmen der Statuten sowie für alle Regelungen bezüglich der Vertretung des Vereins durch seine Angestellten.

13. RechnungsprüferInnen

13.1 Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Präsidiums gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

13.2 Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

13.3 Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des Abschnittes 11. Punkt 2, 8, 9, 10 sinngemäß.

13.4 Die RechnungsprüferInnen dürfen dem Präsidium nicht angehören.

14. Schiedsgericht

14.1 Bei aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten hat jedes Mitglied das Recht, das Schiedsgericht einzuberufen.

14.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterIn binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

14.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen.

14.4 Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts ist eine Berufung zur Generalversammlung zulässig. Die Entscheidung der Generalversammlung ist vereinsintern endgültig.

15. Besondere Bestimmungen

15.1 tonto bedient sich für die interne Kommunikation aller zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in der Zukunft verfügbaren Mittel der elektronischen Kommunikation.

15.2 Vereinsintern gilt elektronische Post (E-Mail) als Schriftform. Eine Einladung gilt als zugestellt, wenn sie innerhalb üblicher Fristen nicht an die/den AbsenderIn zurückgeschickt wurde. Darüberhinaus werden Einladungen im Netz veröffentlicht.

15.3 Alle Protokolle, die Statuten, die Geschäftsordnung und sonstige Schriftstücke gelten vereinsintern als veröffentlicht, wenn sie in geeigneter Form im elektronischen Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht wurden.

15.4 Sofern nicht anders festgelegt, gilt als Frist für Berufungen gegen Beschlüsse von Vereinsorganen allgemein ein Monat ab Erhalt des jeweiligen Bescheids.

16. Vereinsauflösung

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

16.2 Das letzte Präsidium hat die Vereinsauflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des §26 des Vereinsgesetzes von 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

16.3 Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Präsidium einer Organisation zu übergeben, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt und nach §§ 34-37 der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist.

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Last modified 2005-03-11 09:02 PM